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Änderung Bundesspielordnung Artikel 4.3.04

Im Rahmen der AfW-Videokonferenz am 27.01.2021 wurde folgende Änderung der Bundesspielordnung beschlossen:

4.3.04

Bisherige Formulierung:

SOFTBALL:     Zur einheitlichen Umsetzung der Regel 2.3.1 (des offiziellen Softball Regelwerks) gilt für den Softball Spielbetrieb: Ein Schläger gilt als zugelassen, wenn das gültige ISF-Logo (2005) oder WBSC-Logo für zertifizierte Softballschläger aufgebracht ist und er auf der Liste der zugelassenen Schläger der WBSC steht. Zusätzlich sind noch Modelle für die Saison 2020 vorgesehen, solange sie nicht auf der Liste der ausgeschlossenen Schläger der ASA stehen.

Neue Formulierung:

SOFTBALL:     Zur einheitlichen Umsetzung der Regel 2.3.1 (des offiziellen Softball Regelwerks) gilt für den Softball Spielbetrieb: Ein Schläger gilt als zugelassen, wenn er über ein gültiges Logo für zertifizierte Softballschläger verfügt und die visuelle Inspektion hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Merkmale aus Anhang 2 des offiziellen Softball Regelwerks besteht. Die aktuell gültigen Logos sind nachstehend aufgeführt.

 

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